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Jahressteuergesetz 2024: Neue Wohngemeinnützigkeit soll Säule für bezahlbares Wohnen werden
| Das Bundeskabinett hat die Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit beschlossen. Im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 241850 ) ist die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen worden. |
Nach den Erläuterungen zum JStG 2024 soll die Förderung der neuen Wohngemeinnützigkeit in der vergünstigten Vermietung vor allem an Personen bestehen, deren Einkommen nicht mehr als das Fünf- bzw. (bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden) das Sechsfache der Sozialhilfe nach SGB XII beträgt. Damit werde die Vermietung an ca. 60 Prozent der Haushalte in Deutschland unter den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit steuerbefreit. Die angebotene Miete muss dabei dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Unterstützungsleistung der jeweiligen Körperschaft vorläge. Die Prüfung, ob Mieter die Einkommensgrenze einhalten, soll nur am Anfang des Mietverhältnisses erfolgen, sodass steigende Einkommen für die Gemeinnützigkeit unschädlich sind. Damit erweitern sich die Möglichkeiten für die steuerbegünstigte Vermietung gegenüber den derzeit einschlägigen Möglichkeiten der Mildtätigkeit in § 53 AO erheblich. Zudem erfolgt eine rechtliche Klarstellung für die Bildung von Rücklagen für langfristige Investitionsvorhaben (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO), die besonders bei Investitionen in Wohnraum (z. B. Sanierungen) auch langfristig zu planen sind.
Wichtig | Eine Wohngemeinnützigkeit gab es in Deutschland letztmalig im Jahr 1990. Diese wurde durch das Steuerreformgesetz von 1990 abgeschafft.