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  • · Fachbeitrag · Gewinnausschüttungsverbot

    Anteilserwerb an gemeinnütziger Körperschaft

    von RA Felix Müller-Stüler, FA StR, Stiftungsberater (DSA), Klier & Ott GmbH Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft, Potsdam

    | Im Beschluss vom 12.10.10 musste sich der BFH mit der interessanten Frage beschäftigen, ob und wann der Erwerb von Anteilen an einer gemeinnützigen Gesellschaft gemeinnützigkeitsschädlich für den Erwerber sein kann. Rechtssicherheit hat die Entscheidung leider nicht geschaffen. |

    1. Der Fall des BFH

    Der Entscheidung (BFH 12.10.10, I R 59/09, Abruf-Nr. 113779) lag (vereinfacht) folgender Fall zugrunde: Ein steuerpflichtiger Anteilseigner einer gemeinnützigen GmbH (A-gGmbH) hatte seine Geschäftsanteile an eine (andere) gemeinnützige Gesellschaft (B-gGmbH) übertragen. Es war hierbei vereinbart, den Kaufpreis von 1,2 Mio. EUR für den Anteilserwerb von 100.000 EUR Nominalanteil durch die B-gGmbH zu begleichen, indem die A-gGmbH über einen Zeitraum von fünf Jahren 240.000 EUR Gehalt an den steuerpflichtigen (ehemaligen) Anteilseigner zahlt. Dies entsprach auch gleichzeitig dem Gewinnvortrag und den anteiligen Gewinn im Jahr des Verkaufs.

     

    Hierin sah der BFH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Dabei ließ er offen, ob sie von der A-gGmbH an den ehemaligen Anteilseigner oder an die gemeinnützige B-gGmbH erfolgte. Soweit man eine vGA an den ehemaligen Anteilseigner unterstellt, liegt unzweifelhaft eine Mittelfehlverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO vor. Unterstellt man die vGA der A-gGmbH an die B-gGmbH, stand die Frage im Raum, ob nicht eine von § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich erlaubte Weitergabe von Mitteln von einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft vorliegt. Dieser Überlegung folgte der BFH jedoch nicht, da die vGA an die B-gGmbH aus seiner Sicht dort gerade nicht zur steuerbegünstigten Verwendung verwandt wird, sondern zum Ankauf eines Geschäftsanteils zu einem über den Nominalwert liegenden Kaufpreis. Der BFH musste sich daher mit der Frage befassen, ob eine steuerbegünstigte Körperschaft von einem steuerpflichtigen Anteilseigner überhaupt zu einem über dem Anteilswert liegenden Kaufpreis erwerben darf. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Geschäftsanteil einer gGmbH (oder gAG) für einen steuerpflichtigen Anteilseigner immer nur so viel Wert wie der Nominalwert haben kann.