· Fachbeitrag · Rechnungslegung
Die Rechnungslegung der Stiftung (Teil 5): Rücklagen im Jahresabschluss einer Stiftung
von Christiane Hoppe, Steuerberaterin und Nadine Wunderlich, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, beide BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Hamburg
| Trotz jahrzehntelangen Ringens um einheitliche Vorschriften ist die Rechnungslegung von Stiftungen bisher weder auf Bundes- noch auf Landesebene abschließend gesetzlich geregelt. Dadurch eröffnen sich Spielräume. SB erläutert in einer Serie die Besonderheiten bei der Rechnungslegung von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Im fünften Teil der Serie geht es darum, wie steuerrechtliche Rücklagen einer Stiftung in deren Jahresabschluss abgebildet werden und warum sich die Einheitsbilanz dafür eignet. |
Rücklagenbildung r‒ Probleme in der Einheitsbilanz
Die Rechnungslegungszwecke und -adressaten sind schon im „Normalfall“ vielschichtig. Bei gemeinnützigen Einrichtungen treten die dem Handelsgesetz zugrunde liegenden Prinzipien wie Gläubigerschutz und Ausschüttungsbemessung zum Teil in den Hintergrund bzw. sind aufgrund des Ausschüttungsverbots irrelevant. Auch der Anlegerschutz hat für Stiftungen grundsätzlich keine Bedeutung. Dafür muss die Rechnungslegung einer gemeinnützigen Einrichtung Auskunft über die ordnungsgemäße tatsächliche Geschäftsführung im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts und der damit verbundenen korrekten Mittelverwendung geben.
Besonders im Fall der Rücklagenbildung wird deutlich, dass sich diese unterschiedlichen Rechnungslegungszwecke nur unzureichend in einer einheitlichen Bilanz darstellen lassen. Da Stiftungen nicht aufgrund ihrer Rechtsform handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, ist eine Einheitsbilanz jedoch möglich, sofern die Satzung nicht zwingend die Anwendung des HGB vorschreibt. Wie sich das in der Praxis umsetzen lässt, erfahren Sie nachfolgend.
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