· Fachbeitrag · Haftung von Stiftungsorganen
Nochmal: Ausschüttungen gemeinnütziger Stiftungen
| Im Beitrag „Aktuelles zur Haftung von Stiftungsorganen“ (Theuffel-Werhahn, SB 11, 151 , 154), wurde ausgeführt, dass die Ausschüttungen gemeinnütziger Stiftungen im Rahmen von § 58 Nr. 5 AO teilsweise als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG qualifiziert werden könnten, wenn sie Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG „wirtschaftlich vergleichbar“ sind. An dieser Auffassung hält der Autor nicht länger fest. |
Die Überlegung war, dass Ausschüttungen gemeinnütziger Stiftungen in Höhe von maximal einem Drittel ihres Einkommens für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen möglicherweise auf Grund der Entscheidung des BFH vom 3.11.10 - wie bei Ausschüttungen von Familienstiftungen an ihre Destinatäre - ebenfalls als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzuordnen sein könnten.
Theuffel-Werhahn stellt klar: Bezüge, die von einer gemeinnützigen Stiftung außerhalb der Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO gewährt werden, d.h. unschädliche Unterhaltsleistungen an den Stifter und seine nächsten Angehörigen gemäß § 58 Nr. 5 AO, sind beim Empfänger in vollem Umfang als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 S. 2 EStG steuerpflichtig, weil diese Bezüge - infolge der Steuerbefreiung der Stiftung - bei der leistenden Stiftung keiner steuerlichen Vorbelastung unterliegen. Demnach findet auch keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 lit. i EStG statt (hierzu Carlé/Stahl/Strahl, EStG, § 22 Rn. 65 a.E.; Orth, DStR 01, 325, 336; Seibold, Die Versorgung des Stifters und der Stifterfamilie bei Vermögensübertragung auf eine gemeinnützige Stiftung, Familienstiftung oder Doppelstiftung und deren ertrag- und substanzsteuerrechtlichen Auswirkungen, S. 172). Für Familienstiftungen, sofern sie nicht ausnahmsweise als gemeinnützig anerkannt sind, und deren Ausschüttungen an ihre Destinatäre besteht das Haftungsrisiko uneingeschränkt.