· Fachbeitrag · Konkurrentenschutz
Konkurrent eines gemeinnützigen Vereins kann Auskunft verlangen
| Ein gemeinnütziger Verein darf mit seinem Zweckbetrieb zu anderen Betrieben ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins unvermeidbar ist. Grund: Die Umsätze des Zweckbetriebs werden einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen. Werden diese Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung des Vereins missachtet, kann dies für konkurrierende Unternehmen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen. Diese können vor dem FG gegen die unzutreffende Besteuerung des Vereins vorgehen. |
Der BFH hat mit Urteil vom 26.1.12 (VII R 4/11, Abruf-Nr. 121577) entschieden, dass in solchen Fällen das Finanzamt dem konkurrierenden Unternehmen Auskunft darüber erteilen muss, ob auf die Tätigkeit des Vereins ein ermäßigter Umsatzsteuersatz angewendet worden ist. Anhand dieser Information kann der Unternehmer dann entscheiden, ob er wegen der Besteuerung des Vereins eine Konkurrentenklage erheben will.
Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist nur, dass eine unzutreffende Besteuerung und eine davon ausgehende erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens ernstlich in Betracht kommen. Erst im Rahmen einer Konkurrentenklage ist zu entscheiden, ob ein Rechtsschutzanspruch des Unternehmens tatsächlich gegeben ist.