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  • · Fachbeitrag · Mitarbeiter

    Hilfspersonentätigkeit sozialversicherungspflichtig

    von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Mit diesem Beitrag soll auf eine interessante Leseranfrage geantwortet werden. Es wurde die Frage gestellt, inwieweit eine von einer gemeinnützigen Stiftung eingesetzte Hilfsperson im Sinne der AO zur Umsetzung der Stiftungszwecke sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Wie sooft lautet die Antwort: „Es hängt davon ab“. |

    1. Wann entsteht Sozialversicherungspflicht?

    Sozialversicherungspflicht entsteht bei Vorliegen eines sog. Beschäftigungsverhältnisses. Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 SGB IV. Das BSG hat diese Vorschrift in seinem (Grundsatz-)Urteil vom 4.6.98 (B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13) folgendermaßen erläutert:

     

    „Eine Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer und nach Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann ‒ vornehmlich bei Diensten höherer Art ‒ eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlich frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, dann geben diese den Ausschlag“.