· Fachbeitrag · Mittelverwendung (Teil 1)
Zeitnahe Mittelverwendung und Mittelverwendungsrechnung bei Stiftungen
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht,Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Finanzämter (FA) verlangen wegen der Vorgaben des AEAO vermehrt die Vorlage sog. Mittelverwendungsrechnungen. Durch solche Rechnungen soll dem FA schnellstmöglich der Überblick ermöglicht werden, ob und in welchem Umfang die Stiftung ihre gemeinnützigen Zwecke erfüllt, also Mittel für den satzungsmäßigen Zweck ausgibt. Im ersten Beitragsteil werden die rechtlichen Grundlagen zur zeitnahen Mittelverwendung und der Möglichkeit von Mittelthesaurierungen durch Rücklagenbildungen gezeigt. |
1. Rechtliche Grundlagen
Nach dem Gebot der Selbstlosigkeit in § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO müssen steuerbegünstigte Stiftungen ihre Mittel für satzungsmäßige Zwecke einsetzen. Mittel in diesem Sinne sind sämtliche Mittel einer Körperschaft. Dies sind:
- Mittel des ideellen Bereichs wie Beiträge, Spenden, Umlagen, Zuschüsse,
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