· Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 13)
Begünstigungsverbot - Vergütung - Ehrenamt
von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin (www.stiftungsberatung.de)
| Ein zentrales Element des Gemeinnützigkeitsrechts ist der Grundsatz der Selbstlosigkeit ( § 55 AO ). Dieser findet sich in § 2 der Mustersatzung. Ergänzt wird er um das Gebot der Ausschließlichkeit der Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO in § 3). Weiter konkretisiert wird er in § 4 der Mustersatzung mit dem Begünstigungsverbot aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO. Dieses ist damit ebenfalls vorgeschriebener Inhalt von Satzungen steuerbegünstigter Organisationen. Es geht über das Zuwendungsverbot in § 3 der Mustersatzung (SB 17, 96) hinaus. |
1. Begünstigungsverbot
In der Praxis werden diese gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze häufig in einem eigenen Paragrafen niedergelegt, der oft mit der Festlegung des § 1 Abs. 1 der Mustersatzung („Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung“) eingeleitet und mit „Gemeinnützigkeit“, „Steuerbegünstigung“ oder veraltet „Einschränkungen“ überschrieben wird. Der Selbstlosigkeitsgrundsatz verbietet in § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO der steuerbegünstigten Stiftung die Begünstigung einer Person durch
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