· Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 15)
Stiftungsvermögen
von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin (www.stiftungsberatung.de)
| Die Finanzverwaltung beanstandet auch immer wieder Satzungsbestimmungen, die keinen Anknüpfungspunkt in der steuerlichen Mustersatzung finden. Das gilt besonders für Bestimmungen zum Stiftungsvermögen. |
1. Vermögensausstattung
Das Vermögen ist essenzielles Charakteristikum einer jeden Stiftung. § 80 Abs. 2 S. 1 BGB sieht als Voraussetzungen für die Anerkennung einer Stiftung u. a. vor, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert“ erscheinen muss. Das Stiftungsrecht verlangt demnach eine der individuellen Zwecksetzung der Stiftung entsprechende Vermögensausstattung.
Das Gemeinnützigkeitssteuerrecht setzt im Unterschied dazu Zweck und Vermögen nicht in Relation zueinander. Die Prüfung der ausreichenden Vermögensausstattung liegt demzufolge nicht in der Zuständigkeit der Finanzämter, sondern in der Verantwortung der Stiftungsanerkennungsbehörden. Insofern verwundert die folgende Nachricht.
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