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  • · Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 16)

    Risiko in der Vermögensanlage

    von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin (www.stiftungsberatung.de)

    | Dass einzelne Finanzämter Satzungsbestimmungen beanstanden, für deren Beurteilung sie sachlich nicht zuständig sind, wurde bereits gezeigt. Immer wieder werden auch restriktive Auffassungen zur Vermögensanlage aktenkundig. Hier wird nicht nur das finanzpolitische Umfeld der Niedrigzinspolitik nicht bedacht, es wird auch die Zielrichtung des Gemeinnützigkeitsrechts nicht in geeigneter Weise mit dem Typus der Stiftung verknüpft. |

    1. Notwendigkeit zu mehr Risiko

    Um als steuerbegünstigt anerkannt zu werden, haben Stiftungen ihre satzungsmäßigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar zu erfüllen. Sie sind Leistungsorganisationen. Vor allem für die immer noch typische kapitalbasierte Stiftung spielt damit die Anlage ihres Vermögens eine essenzielle Rolle. Sie ist das entscheidende Mittel um die Erträge zu erzielen, die zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Stiftungszwecke notwendig sind. Eine bestimmte Anlageform gibt das Gemeinnützigkeitsrecht dabei nicht vor.

     

    Beachten Sie | Lediglich wenn die Anlagestrategie unter keinem Gesichtspunkt betriebswirtschaftlich vertretbar erscheint, können die Grenzen des Gemeinnützigkeitsrechts überschritten sein.