· Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 3)
Auseinandersetzungen um Formulierungen zum Stiftungszweck
| Wie in Teil 2 gezeigt, besteht für den Stifter keine Pflicht, die Formulierungen der (steuerlichen) Mustersatzung wortgenau in die Stiftungssatzung zu übernehmen. Er ist - im Rahmen der Rechtsordnung und der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben - bei der inhaltlichen Gestaltung der Satzungsbestimmungen frei. Gleichwohl versuchen Finanzbehörden immer wieder, eigene Vorstellungen durchzusetzen. Dieser und die Folgebeiträge zeigen dies anhand von Praxisfällen auf, hier zur Formulierung des Stiftungszwecks. |
1. Stiftungszweck
Das zentrale Element einer jeden Stiftung ist ihr Zweck: Er richtet deren Tätigkeit aus und bildet die Leitlinie für das Handeln der Organe. Das Vermögen, das für eine Stiftung ebenfalls unverzichtbar ist, nimmt demgegenüber lediglich eine dienende Position ein. Es bildet eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die „dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint“ (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Unabhängig von der begrifflich nicht klar umrissenen Angabepflicht des § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB regelt das Steuerrecht die satzungsmäßigen Erfordernisse bei der Zweckbestimmung der gemeinnützigen Stiftung.
§ 60 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt insofern: „Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.“
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