· Fachbeitrag · Praxisfall
Forderungsverzicht gegenüber gemeinnütziger Tochter: Kann man § 58 Nr. 2 AO nutzen?
| § 58 Nr. 2 AO erlaubt nicht nur eine Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Organisationen, sondern auch eine (mittelbare) Gewinnausschüttung an verbundene gemeinnützige Gesellschaften. Ein solche „Gewinnausschüttung“ kann auch in einem Forderungsverzicht bestehen. |
Frage: Unsere gemeinnützige GmbH erbringt vertraglich vereinbarte Verwaltungsdienstleistungen an eine Tochter-GmbH, die ebenfalls gemeinnützig ist. Diese Tochtergesellschaft hat aktuell erhebliche Liquiditätsengpässe. Dürfen wir auf ausstehende Forderungen aus dem Vertrag einfach verzichten? Oder wäre das als verdeckte Gewinnausschüttung gemeinnützigkeitsschädlich?
Antwort: Hier greifen die Grundsätze zur teilweisen Mittelweitergabe. In diesem Rahmen ist auch der Forderungsverzicht unschädlich.
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