· Fachbeitrag · Praxisfall
Vermietung von zweckgebundenem Gebäudevermögen: Vorsicht Gemeinnützigkeit
| Das Gemeinnützigkeitsrecht schreibt nicht nur vor, dass die Stiftung laufend eingenommene Mittel zweckgebunden verwenden muss. Das Gebot gilt auch für das vorhandene Anlagevermögen. Eine überwiegend zweckfremde Verwendung ist deswegen gemeinnützigkeitsschädlich. |
Frage: „Unsere“ Stiftung will ein Gebäude, das sie bisher zu ideellen Zwecken genutzt hat, an einen eingetragenen Verein vermieten. Das Gebäude wurde vor 20 Jahren mit Darlehensmitteln errichtet, die dann durch Spendengelder getilgt wurden. Ist diese Mittelverwendung gemeinnützigkeitsschädlich?
Antwort: Die zeitnahe und zweckgebundene Mittelverwendung gilt auch für das Sachanlagevermögen. Das Gebäude kann also nicht umstandslos zweckfremd verwendet werden.
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