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Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung
| Die formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung ist in der Praxis immer wieder ein Streitthema. Ein Fall (Stiftung mit Sitz in Österreich) ist jetzt bis zum BFH gegangen und hat dem BFH drei wichtige Grundaussagen entlockt. |
- Der nationale deutsche Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
- Die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollen es der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden.
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