· Fachbeitrag · Spenden
Aufwandsspende: Verzichtsregelung vereinfacht
| Das BMF hat sein Schreiben zu Aufwandsspenden ergänzt. Das wichtigste Detail ist, dass die Frist für die Verzichtserklärung verlängert worden ist. |
Zeitnaher Verzicht als Kriterium für ernsthaften Erstattungsanspruch
Auch der Verzicht auf die Erstattung von Aufwandsersatz oder anderen Zahlungsansprüchen kann als Spende behandelt werden. Es ist dabei also keine Auszahlung und Rückspende erforderlich. Bei dem „Aufwand“ kann es sich um Vergütungen (z. B. für erbrachte Arbeitsleistung oder die Überlassung von Räumen) oder echten Aufwendungsersatz (z. B. für den Verein verauslagte Aufwendungen in Form von Fahrt-, Telefon- und Portokosten) handeln.
Ein Spendenabzug ist hier nur möglich, wenn der Anspruch ernsthaft eingeräumt war. Wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit des Zahlungsanspruchs ist dabei die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs. Wird der Verzicht also zu einem Zeitpunkt erklärt, der lange nach der Fälligkeit der Zahlung liegt, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass tatsächlich gar kein Zahlungsanspruch bestand (BMF-Schreiben vom 25.11.14, Az. IV C 4-S 2223/07/0010 :005, Abruf-Nr. 143471).
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