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  • · Fachbeitrag · Spenden

    (Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts ‒ Geld-, Aufwands- und Arbeitslohnspende im Fokus

    von Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de

    | Jede Stiftung freut sich über Spenden, die ihr zugewandt werden. Hier gilt es jedoch für den Stiftungsvorstand die gesetzlichen Grundlagen und auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu kennen, um Haftungsgefahren zu vermeiden. SB zeigt in einer Beitragsserie die Besonderheiten bei Spenden an Stiftungen. In diesem zweiten Teil werden „echte“ Geldspenden, Aufwandsspenden und Arbeitslohnspenden näher beleuchtet. |

    Das gilt für die „echte“ Geldspende

    Eine Geldspende zeichnet sich dadurch aus, dass jemand eine Barspende oder eine Überweisung auf ein Spendenkonto der Organisation leistet.

     

    • Beispiel

    Der Unternehmer S veranstaltet auf seiner Weihnachtsfeier eine Tombola. Er spendet den Erlös aus dem Verkauf von Losen in Höhe von 2.700 Euro an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung sportbezogener sozialer Maßnahmen.

     

    Ergebnis: Die Spende von S ist eine „echte“ Geldspende.