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  • · Nachricht · Sponsoring

    Aktuelles BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer beim Sponsoring

    | BMF erleichtert Zuwendungsempfängern den Umgang mit Sponsoren. Hinweise auf Unterstützung durch den Sponsor sind künftig keine Leistungserbringung im Rahmen eines Leistungsaustauschs mehr. |

     

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers

     

    Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sport-lichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich be-deutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leis-tungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

    Für den Empfänger der vom Sponsor gewährten Zuwendung in Geld oder in geldwerten Vor-teilen gilt Folgendes:

     

    Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungs-empfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl 2007 II Seite 63, vom 27. Februar 2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II Seite 426 und vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl 2009 II Seite 749). Mit der bloßen Nennung des Sponsors - ohne

     

    besondere Hervorhebung - wird diesem vom Zuwendungsempfänger weder ein verbrauchs-fähiger Vorteil gewährt, noch werden ihm Kosten erspart, die er sonst hätte aufwenden müssen.

     

    Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012 IV D 2 - S 7100-b/11/10002 (2012/0954863) -, BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

    Es wird folgender Absatz 23 angefügt:

     

    „(23) 1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Inter-netseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. 2Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.“

     

    Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen ab dem 1. Januar 2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden (BMF 13.11.12, V D 2 - S 7100/08/10007 :003)

    n)

    Quelle: ID 36760000