· Fachbeitrag · Stiftung & Sponsoring
BMF bringt mehr Klarheit bei umsatzsteuerlicher Behandlung von Sponsoringleistungen
von RAin/StBin Martina Weisheit, Frankfurt a.M.
| Das BMF hat mit Schreiben vom 13.11.12 (DStR 12, 2339, SB 12, 222 , Abruf-Nr. 123614 ) umsatzsteuerliche Zweifelsfragen aufgrund unterschiedlicher Verwaltungsauffassungen in Bezug auf das Sponsoring ausgeräumt. Die Finanzverwaltung sieht nun in dem Fall, dass der Zuwendungsempfänger auf die Förderung durch den Sponsor lediglich hinweist, keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, soweit dieser Hinweis ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zur Homepage des Sponsors erfolgt. Der folgende Beitrag zeigt, was jetzt erlaubt ist und wo die Grenzen liegen. |
1. Bisher keine eindeutige Rechtslage
Diese Frage wurde zuvor durch die Finanzverwaltungen der Länder teilweise unterschiedlich beurteilt. So gehen die OFD Frankfurt (18.3.09) und die OFD Karlsruhe (28.2.12) in einem solchen Fall der „Duldungsleistung“ von einer umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistung aus, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1 UStG; zu den Einzelheiten zur bisherigen Rechtslage Fries, SB 11, 203).
2. Grundlagen zur steuerlichen Behandlung des Sponsoring
Die Finanzverwaltung versteht unter Sponsoring die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Dabei beruhen Leistungen eines Sponsors häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen geregelt wird („Sponsoringerlass“; AEAO Nr. 7 zu § 64 Abs. 1).
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