· Fachbeitrag · Stiftung & Recht
Haftung des Stiftungsvorstands: BGH verneint Einwand des Mitverschuldens
von RAin Gabriele Ritter, Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Wird der Vorstand einer Stiftung von der Stiftung wegen einer Pflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, so kann dieser der Stiftung gegenüber nicht einwenden, dass für den von ihm herbeigeführten Schaden ein anderes Stiftungsorgan mit verantwortlich ist. Dies entschied jüngst der BGH (20.11.14, III ZR 509/13, Abruf-Nr. 173593 ). |
1. Sachverhalt
Die Klägerin, eine steuerbegünstigte rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts, besaß im Februar 2001 ein Stiftungsvermögen von mehr als 8,84 Mio. EUR. Der Beklagte wurde mit Anstellungsvertrag vom 14.2.01 durch Beschluss des Kuratoriums der Klägerin mit Wirkung zum 17.1.01 zum alleinigen Vorstand bestellt. Bei der Abberufung des Vorstands Ende September 2008 belief sich das Vermögen nur noch auf 2,55 Mio. EUR.
Zu den Aufgaben des hauptamtlich tätigen Vorstands gehörte die Verwaltung des Stiftungsvermögens, wobei das Kuratorium dem Vorstand allgemeine Richtlinien erteilen und sich die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung vorbehalten konnte. Bereits 1994 hatte das Kuratorium beschlossen, den (damaligen) Vorstand zu bitten, bei der Stiftungsaufsicht zu beantragen, das Stiftungskapital mit einem Anteil bis zu einem Drittel in nicht mündelsicheren Papieren anlegen zu dürfen. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Vorstands hatte die Stiftungsaufsicht der Klägerin gestattet, das Stiftungskapital in Höhe von acht Mio. DM bis zu einem Prozentsatz von 33,3 % nicht mündelsicher anzulegen.
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