· Fachbeitrag · Stiftung & Recht
Mitverschulden des Kuratoriums für Spekulationsgeschäfte des Vorstands
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
| Wieder einmal gilt es von einer Gerichtsentscheidung zu berichten, bei der ein Stiftungsvorstand wegen pflichtwidriger Anlage des Stiftungsvermögens von der Stiftung auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen und auch verurteilt wurde (Haftung des Vorstands, SB 14, 31 ). Allerdings war der Vorstand nicht allein schuld. Der folgende Beitrag zeigt, wie das Gericht das Mitverschulden des Kuratoriums feststellte und vom Umfang her bewertete (OLG Oldenburg 8.11.13, 6 U 50/13, Abruf-Nr. 140288 ). |
1. Sachverhalt
Das Stiftungsvermögen einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts hatte sich von 2001 bis 2008 um rund 6,28 Mio. EUR auf etwa 2,55 Mio. EUR reduziert. Der Beklagte (ein Pfarrer) war bis zum Zeitpunkt seiner Abberufung in 2008 alleiniger, vom Stiftungskuratorium bestellter Vorstand und gesetzlicher Vertreter der Stiftung. Mit der Klage forderte die Stiftung von ihm Schadenersatz, weil er durch pflichtwidrige Vermögensverwaltung in Form von An- und Verkäufen von Wertpapieren in 2006 bis 2008 für einen Verlust des Stiftungsvermögens von 226.853,18 EUR verantwortlich gewesen sein soll.
- Nach der Stiftungssatzung ist das oberste Organ der Stiftung das Kuratorium, das die Geschäftsführung des Vorstands überwacht und diesem gegebenenfalls Weisungen erteilt. Das Kuratorium beschloss insbesondere über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung. Nach der Stiftungssatzung gehörte zu den Aufgaben des Stiftungsvorstands auch die Verwaltung des Stiftungsvermögens, wobei das Kuratorium dem Vorstand allgemeine Richtlinien erteilen konnte und sich die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung vorbehielt.
- Auf ihren Antrag hatte die Stiftungsaufsicht die Stiftung in 1994 von der Pflicht zur mündelsicheren Anlage des Stiftungskapitals dahingehend befreit, dass das Stiftungskapital mit einem Anteil bis zu einem Drittel in nicht mündelsicheren Papieren angelegt werden darf.
- In 2001 schloss der Stiftungsvorstand einen Vollmachtsdepotvertrag, wonach der Aktienanteil bis zu 80 % des gesamten Depotvolumens betragen durfte. Für die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 wurde der Vorstand entlastet, für die Folgejahre nicht, weil Entlastung weder beantragt noch erteilt wurde.
2. Aufgaben des Kuratoriums nach der Satzung
Besteht - wie hier - der Vorstand nur aus einer Person, gehört es zu den Kardinalpflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands, bei Wahrnehmung der Leitungsaufgabe Gesetz und Satzung zu achten. Dies zu überwachen ist in erster Linie Aufgabe des Kuratoriums als Aufsichtsorgan der Stiftung. Die Satzung stellt hier unmissverständlich klar, dass das Kuratorium als oberstes Organ der Stiftung
- die Grundsätze und die Richtlinien ihrer Arbeit nach den Bestimmungen der Satzung bestimmt,
- die Geschäftsführung des Vorstands überwacht und
- ihm gegebenenfalls Weisungen erteilt.
Aufgabe des Kuratoriums ist es, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben zu überzeugen und falls nötig diesen zu entsprechendem Handeln anzuhalten. In der Satzung ist gerade vorgesehen, dass es dem Vorstand allgemeine Richtlinien erteilen kann und sich die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung vorbehält.
3. Versäumnisse des Kuratoriums
Das OLG stellt fest, dass die Stiftung ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB trifft, weil die Mitglieder des Kuratoriums ihre Kontroll- und Aufsichtspflicht verletzt haben. Sie haben versäumt, dem Stiftungsvorstand eine klare Weisung zu erteilen, nachdem auch ihnen die Kursverluste und die damit verbundene Schmälerung des Stiftungsvermögens bereits 2003 bekannt geworden sind. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestand für das Kuratorium Anlass, unverzüglich einzuschreiten. Es hätte dem Stiftungsvorstand klare Direktiven erteilen müssen, um weitere Einbußen des Stiftungsvermögens zu verhindern.
Stattdessen sei durch den Stiftungsrat die Entscheidung getroffen worden, an den Anlagen festzuhalten. Dabei hätte gerade aus der Sicht der Stiftung jeder Anlass bestanden, weitere Verluste zu vermeiden, die das Kuratorium selbst erkannt bzw. prognostiziert habe. Bei dem Festhalten an den geschlossenen Anlagengeschäften sei das Kuratorium bewusst das Risiko eingegangen, weitere Verluste der Stiftung zu verursachen. Nach der Information des Kuratoriums als Aufsichtsorgan durch den Stiftungsvorstand hatte dieses sich gegen eine Umschichtung entschieden. Mit dieser Entscheidung habe das Kuratorium die Hoffnung verbunden, dass ein Festhalten an den Anlagebeständen auf lange Sicht zu einer Regulierung der Verluste führen könne.
Daraus wird deutlich, dass die „Vogel-Strauß-Taktik“, ein Weitermachen nach dem Motto: „Augen zu und durch! Irgendwann wird es schon wieder besser werden“, keine geeignete Handlungsoption darstellt, sondern über die Anrechnung des Mitverschuldens zum Nachteil der betroffenen Stiftung sanktioniert wird. Das Urteil äußert dies nicht, aber in der Höhe des Differenzschadens kommen Regressansprüche der Stiftung gegen die damaligen Mitglieder des Kuratoriums wegen ihres Nichteinschreitens in Betracht, die aber möglicherweise - jedenfalls jetzt - bereits verjährt sein könnten.
4. Keine Exkulpation des Stiftungsvorstands
Ferner habe der Stiftungsvorstand gegenüber dem Kuratorium darauf hingewiesen, „dass selbst der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft bei einer sehr konservativen Anlage allein im letzten Jahr einen Verlust von 9,8 % zu verzeichnen habe“. Die weitere Entwicklung habe demgegenüber jedoch gezeigt, dass es zu weiteren Schäden gekommen sei. Das ändere an einem Verschulden des Stiftungsvorstands jedoch nichts. Denn unter Beachtung der Kompetenzverteilung in der Satzung habe sich der Stiftungsvorstand nicht darauf beschränken dürfen, den Willen des Kuratoriums zu respektieren, vielmehr hätte er unabhängig von dessen Willensäußerung eine eigenverantwortliche Entscheidung - ausgerichtet an dem Maßstab der Vermögenserhaltung - treffen müssen.
5. Bewertung der Verschuldensanteile
Das Verschulden sowie Mitverschulden des Kuratoriums bewertete das OLG als gleichrangig. Es gäbe keine Anhaltspunkte, das Verschulden des Stiftungsvorstands stärker als das des Kuratoriums zu gewichten. Vielmehr hätten beide Organe der Stiftung in gleichem Maße durch ihr Verhalten zu dem Schadenseintritt beigetragen. Ihre Versäumnisse seien deshalb gleichwertig einzustufen. Dementsprechend kürzte das OLG den von der Stiftung geltend gemachten Schadenersatzanspruch um die Hälfte auf 113.426,59 EUR.
6. Stellungnahme
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage - für das Gericht aber offensichtlich nicht - ob trotz der vom Gericht festgestellten Gleichwertigkeit der Versäumnisse nicht deshalb eine höhere Mitverschuldensquote beim Kuratorium anzunehmen gewesen wäre, weil das Kuratorium nach der Stiftungssatzung das oberste Organ der Stiftung gewesen und es in der vom Gericht ebenfalls festgestellten Kenntnis der Risiken und erkennbaren, später auch eingetretenen Verluste nicht gegen die Anlagepolitik des Stiftungsvorstands eingeschritten ist („Ober sticht Unter“).
Hätte der Stiftungsvorstand für die Jahre 2006 bis 2008 seine Entlastung vom Kuratorium verlangt und hätte das Kuratorium die Entlastung auch erteilt - was sehr fraglich erscheint - enthält dies nicht auch zwangsläufig einen die Stiftung bindenden Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihren früheren Stiftungsvorstand (hierzu Theuffel-Werhahn, SB 11, 151, 152). Vertritt man demgegenüber die Auffassung, eine Entlastung in Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gegen den Stiftungsvorstand führe grundsätzlich zu einer Präklusion, wäre hier noch zu überlegen, ob eine solche Entlastung, wäre sie erteilt worden, gegebenenfalls sittenwidrig sein könnte. Jedenfalls aber hätte sich das Kuratorium mit einer zu Unrecht erteilten und zur Präklusion führenden Entlastung gegenüber dem Stiftungsvorstand einer eigenen Regresshaftung gegenüber der Stiftung ausgesetzt.
Weiterführender Hinweis
- Zur Haftung des Vorstands in diesem Fall, Theuffel-Werhahn, SB 14, 31