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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Nochmals zur freien Rücklage gemäß § 58 Nr. 7a AO

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FA StR, FA HGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    | Zu unserer Beitragsreihe zur Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Stiftungen ( SB 12, 174 ) erreichte uns eine Leserzuschrift zur möglicherweise unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Da diese Frage auch andere Leser interessiert, nimmt der StiftungsBrief hierzu im gebotenen Umfang Stellung. |

    1. Die Fragestellung zur steuerlichen Behandlung

    Im besagten Beitrag führte der Verfasser aus, dass gemeinnützige Stiftungen gemäß § 58 Nr. 7a AO höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen dürfen. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wegen der divergierenden Quoten bei der Zuführung zur freien Rücklage streng zwischen den Erträgen im Bereich der Vermögensverwaltung einerseits und den übrigen Mitteln der gemeinnützigen Stiftungen aus den drei anderen Bereichen andererseits wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGB) (§ 64 i.V. mit § 14 AO), Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) und ideeller Bereich zu unterscheiden ist. Hierzu bemerkt der Leser:

     

    • Auszug aus der Fragestellung

    Auf Seite 175 wird die Tätigkeit der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung überwiegend dem Bereich Vermögensverwaltung zugeordnet. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass 1.) Vermietung und Verpachtung sehr genau (!) aus steuerlicher Sicht zu trennen sind und 2.) die Verpachtung eigentlich immer dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist, mit den steuerlichen Folgen des vollen Umsatzsteuersatzes und der Ertragsbesteuerung. Erfolgt die Verpachtung sogar nachhaltig und über einen längeren Zeitraum bzw. in regelmäßigen Abständen, wird sogar für diesen Bereich eine eigene Steuernummer vergeben und es ist ferner eine Bilanz zu erstellen. Wenn diese Tätigkeit mehr als nur einen kleinen, geringen Teil der Einnahmen ausmacht, könnte sogar schnell die Gemeinnützigkeit des betreffenden Hauses insgesamt gefährdet sein.