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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Stiftungsreife: Das müssen Stifter zur Stiftungserrichtung wissen

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.schiffer.de; www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Stiftungsreife ist inzwischen das Schlagwort für eine wichtige Voraussetzung zur erfolgreichen Errichtung einer Stiftung. Es ist Aufgabe des Beraters, den potenziellen Stifter einer rechtsfähigen Stiftung auf die notwendige „Stiftungsreife” hinzuweisen. Nur mit der nötigen Kenntnis über Rechtsnatur und Funktionsweise kann eine Stiftung erfolgreich sein. |

    1. Definition der Stiftungsreife

    Es kann nicht oft genug betont werden: Ein potenzieller Stifter muss sich über die konkreten Ziele im Klaren sein, die er mit der Stiftungserrichtung erreichen will. Er muss zudem folgende wesentliche Punkte verinnerlichen:

     

    • Der Stifter muss akzeptieren, dass er mit der Stiftung eine eigenständige, von seinem Willen zukünftig unabhängige juristische Person ins Leben ruft. Er kann nicht mehr frei über das gestiftete Vermögen verfügen. Er ist in seinem Handeln an die Stiftungssatzung gebunden und verfügt nur noch über die Rechte, die er sich wirksam in der Stiftungssatzung „vorbehalten“ hat.