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  • · Fachbeitrag · Stiftungsrechtsreform

    So sieht die neue Eigenkapitalgliederung des IDW nach der Stiftungsrechtsreform aus

    von Wirtschaftsprüfer Dr. Reinhard Berndt, Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln

    | Die Stiftungsrechtsreform hat die Struktur des Stiftungsvermögens erstmalig grundlegend geregelt und in diesem Zusammenhang neue Begrifflichkeiten eingeführt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Eigenkapitalgliederung einer bilanzierenden Stiftung. Der folgende Beitrag stellt die vorgeschlagene Gliederung des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) dar und erläutert die einzelnen Posten anhand von praktischen Beispielen. |

    Stiftungsrechtsreform wirkt sich auf Rechnungslegung aus

    Die Reform des Stiftungsrechts im BGB und die nachfolgenden Anpassungen der Landesstiftungsgesetze haben zu keinen grundlegenden Neuerungen in der Rechnungslegung von Stiftungen geführt. So wird z. B. auch weiterhin keine bestimmte Rechnungslegungsmethode (z. B. Bilanzierung) vorgeschrieben, auch nicht ab einer gewissen Größenordnung. Das BGB verweist weiterhin auf die rudimentären Vorschriften des Auftragsrechts, die Landesstiftungsgesetze fordern eine nicht näher spezifizierte Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht (dazu auch mehr im Beitrag 5/2024, Seite 83 → Abruf-Nr. 49960505).

     

    PRAXISTIPP | Das IDW rät zur Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit Vermögensübersicht aufgrund der eingeschränkten Aussagekraft nur bei überschaubaren Verhältnissen. Bei abnutzbarem Anlagevermögen (Immobilien), eigenem Personal oder unregelmäßigen Projektverläufen sollte bilanziert werden. Umgekehrt spricht nichts dagegen, wenn eine Stiftung mit einer überschaubaren Vermögensverwaltung und kurzfristigen Förderprojekten die Rechnungslegung einfach hält und nicht bilanziert.