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Rechnungslegung von Stiftungen: Der Eigenkapitalausweis nach neuem Stiftungsrecht
von Holger Averbeck, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Partner, CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Münster
| Mit der Reform des Stiftungsrechts wurde auch das Stiftungszivilrecht zum 01.07.2023 umfassend reformiert und es wurden neue Begrifflichkeiten eingeführt. Dies wirkt sich auch auf die Eigenkapitalgliederung einer bilanzierenden Stiftung aus. Vor diesem Hintergrund hat das Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) eine Anpassung der Eigenkapitalgliederung für bilanzierende Stiftungen vorgenommen. SB hat die Einzelheiten für Sie nachfolgend zusammengefasst. |
Das sind die Vorgaben zur Rechnungslegung von Stiftungen
Nach der Reform des Stiftungsrechts gibt es nun erstmalig bundesweit einheitliche Regelungen zu bestimmten Fragen das Stiftungsrechts. Entsprechende bundesweite detaillierte Vorgaben für die Rechnungslegung von Stiftungen liegen jedoch weiterhin nicht vor. Somit müssen hier weiterhin die unkonkreten Vorschriften der §§ 259, 260 BGB zur Rechenschaftspflicht herangezogen werden.
Zudem sind landesspezifische Stiftungsgesetze zu beachten. Nach diesen Regelungen sind grundsätzlich Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen oder Jahresabschlüsse für Stiftungen zu erstellen.
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