· Fachbeitrag · Stiftungssitz
„Bedenke in allem vorher Zeit und Ort“ ‒ ein Plädoyer für die freie Wahl des Stiftungssitzes
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Nicht nur die Verlegung von Satzungs- oder Verwaltungssitz nach Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung stellt Stiftungen, Gremien und Aufsichtsbehörden vor Herausforderungen. Ähnliches gilt für den Stifter schon bei der Planung der Stiftungserrichtung. |
1. Satzungssitz versus Verwaltungssitz
Angenommen, eine (bereits als rechtsfähig anerkannte) Stiftung verlegt zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebenszyklus ihren Verwaltungssitz, sodass Satzungssitz und Verwaltungssitz auseinanderfallen. Satzungssitz ist dabei der Sitz der Stiftung, der vom Stifter im Stiftungsgeschäft und/oder der Satzung festgelegt wurde.
Beachten Sie | Der Satzungssitz wird auch als „statutarischer Sitz“ oder als „Rechtssitz“ bezeichnet (Mecking, ZStV 04, 199, 201). Der Satzungssitz einer Stiftung entscheidet unter anderem darüber, durch welches Landesstiftungsgesetz das Anerkennungsverfahren geregelt wird und welche Aufsichtsbehörde örtlich zuständig ist (Erman/Werner, BGB, 14. Aufl., § 81 Rn. 11).
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