· Fachbeitrag · Stiftungsvermögen
Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Stiftungen: Voraussetzungen und Grenzen
von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
| Für gemeinnützige Stiftungen bedeutet die Möglichkeit, Rücklagen zu bilden ein elementares Instrument zur Erhaltung ihres Vermögens und damit ihrer Funktionsfähigkeit. Die Finanzkrise hat dies noch deutlicher gemacht. Die AO, die Rechtsprechung des BFH und die Praxis der Finanzverwaltung lassen vielfältige Wege der Rücklagenbildung zu. Unverzichtbar ist eine genaue Kenntnis der Voraussetzungen und auch der Grenzen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht zu gefährden. Der Beitrag wird fortgesetzt. |
1. Grundlagen
Rücklagen sind stets eine Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 AO). Danach müssen gemeinnützige Körperschaften selbstlos tätig sein, dürfen also nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO konkretisiert dies dahingehend, dass die Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss, wobei „zeitnah“ spätestens in dem auf den Zufluss der Mittel folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr meint.
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Eine gemeinnützige Stiftung erhält im Januar 2012 eine Spende von 1.000 EUR; dieser Geldbetrag ist spätestens im Dezember 2012 von der Stiftung für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. |
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