28.05.2013 · Fachbeitrag · Tierschutzgesetz
Gemeinnütziger Verein darf ohne Erlaubnis keine Hunde verkaufen
| Ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der nach seinem Selbstverständnis ausschließlich ideellen Zielen dient, kann zumindest in Teilbereichen seiner Vereinsarbeit gewerbsmäßig tätig sein. Ein Tierschutzverein ist hiervon nicht ausgenommen. Die Tätigkeit eines solchen Vereins genügt nicht aus sich heraus und gleichsam selbstverständlich dem Schutzzweck tierschutzrechtlicher Vorschriften. |
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