· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
JStG 2022: Höhere Umsatzgrenze bei der Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG
von Rechtsanwältin Dr. Alena Kirchinger, Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB, München
| Die Obergrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug nach § 23a Umsatzsteuergesetz wurde zum 01.01.2023 von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. SB stellt Stiftungen die Details für die Vorsteuerpauschalierung vor und erläutert die Nutzungsmöglichkeiten und Gestaltungsempfehlungen anhand von Beispielen. |
Umsatzgrenze zum 01.01.2023 auf 45.000 angehoben
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (Abruf-Nr. 232808) ist zum 01.01.2023 die Obergrenze für die Vorsteuerpauschalierung (§ 23a UStG) von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht worden. Erklärtes Ziel ist eine steuergesetzübergreifende einheitliche Betragsgrenze zur Steuererleichterung steuerbegünstigter Körperschaften. Denn in § 64 Abs. 3 AO und § 67a AO waren die Beitragsgrenzen bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 auf 45.000 Euro angehoben worden.
Der Kreis der Einrichtungen, die in den Genuss der Vereinfachungsregelung kommen können, wird durch die höhere Obergrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug erweitert. Denn Einrichtungen, die im Jahr 2022 steuerpflichtige Umsätze von über 35.000 Euro, aber unter 45.000 Euro erzielten und deswegen die Vorsteuerpauschalierung nicht nutzen konnten, können schon 2023 zur Pauschalierung wechseln.
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