· Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Treuhandstiftung
Unselbstständige Stiftung als umsatzsteuerrechtliche Leistungsempfängerin ‒ BFH am Zug
von Rechtsanwältin Dr. Alena Kirchinger, Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB, München
| Kann eine unselbstständige (nichtrechtsfähige) Stiftung Leistungsempfängerin im Rahmen von Leistungsaustauschverhältnissen mit ihrem Rechtsträger sein? Das FG Münster hatte diese umsatzsteuerliche Frage im Jahr 2022 verneint. Die Finanzverwaltung sieht das aber anders und hat nun gegen das Urteil Revision zum BFH eingelegt. SB macht Sie mit den Handlungsempfehlungen vertraut und gibt einen Ausblick. |
Bisherige Linie im Umsatzsteuerrecht
Bislang ging die steuerrechtliche Literatur davon aus, dass unselbstständige Stiftungen Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein können (Hüttemann/Herzog, DB 2004, 1001 [1009]; zweifelnd Hüttemann in Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Steuerbegünstigte Körperschaften, Rz. 2.70). Die unselbstständigen Stiftungen sollten lediglich aufgrund ihrer fehlenden wirtschaftlichen Betätigung kein Recht auf Vorsteuerabzug aus der zu ihren Gunsten vorgenommenen Verwaltungstätigkeit durch den Stiftungsträger haben.
Neue Linie mit dem Urteil des FG Münster
Das FG Münster urteilte nun, dass die vom Stiftungsträger gegen Aufwandsersatz erbrachte dauerhafte Überlassung von Personal sowie die gegen pauschalierte Stiftungsbeiträge getätigten Verwaltungs- und Beratungsleistungen an die unselbstständigen Stiftungen keinen umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Umsatz begründen (FG Münster, Urteil vom 05.05.2022, Az. 5 K 1753/20 U, Abruf-Nr. 230039).
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