· Fachbeitrag · Unselbstständige Stiftungen
Treuhandstiftung: Kritische Anmerkung zur OFD-Verfügung Frankfurt a.M. vom 30.8.11
von RA Dr. K. Jan Schiffer und Dipl.-Finanzwirt (FH) Paul Noel, Bonn
| Nach Schätzungen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen soll es über 20.000 gemeinnützige Treuhandstiftungen geben (Stiftungsnews Nr. 9, 2011). Manche schätzen ihre Zahl sogar auf über 45.000. Auch wenn ihr Vermögen in der Regel deutlich niedriger ist als das rechtsfähiger Stiftungen, sind Treuhandstiftungen doch ein bedeutender Teil des Gemeinnützigkeitswesens. Es wundert daher nicht, dass sie zunehmend in den Fokus der steuerlichen Diskussion rücken. Der folgende Beitrag behandelt die Grundlagen der Treuhandstiftung und kommentiert eine aktuelle Verfügung der OFD Frankfurt a.M. |
1. Treuhandstiftung
Die unselbstständige Stiftung, auch treuhänderische oder fiduziarische Stiftung oder eben Treuhandstiftung genannt, unterscheidet sich von der „normalen“ Stiftung des Privatrechts i.S. der §§ 80 ff. BGB dadurch, dass sie keine juristische Person ist. Deshalb benötigt sie einen rechtsfähigen Treuhänder, um im Rechtsverkehr zu handeln (näher dazu NomosKommentar zum BGB, 2. Aufl., Schiffer/Pruns, vor §§ 80 ff. Rn. 22 ff.).
Die unselbstständige Stiftung ist eine schuld- oder erbrechtliche Gestaltung, durch die eine rechtsfähige Stiftung simuliert wird. Der Stifter überträgt typischerweise einer bereits bestehenden - natürlichen oder juristischen - Person als Treuhänder Vermögenswerte mit der Auflage diese einzusetzen, um den oder die vom Stifter verfolgten Zwecke dauerhaft zu verfolgen. Der Stiftungsträger/Treuhänder wird (treuhänderisch) Eigentümer der Vermögenswerte. Treuhänder kann auch eine (selbstständige) Stiftung sein.
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