· Fachbeitrag · Verarmung des Stifters (Teil 2)
Rückforderungsanspruch des Stifters gegen die Stiftung wegen Verarmung gemäß § 528 BGB
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Manchen Stifter treibt die Frage um, was passiert, wenn sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern sollten, nachdem er wesentliche Teile seines Vermögens auf „seine“ Stiftung übertragen hat. Der Beitrag zeigt, was es rund um den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB zu beachten gilt. |
1. Interesse des Stifters
Für den Stifter, der die Stiftung zu Lebzeiten errichten und dabei sein Vermögen vollständig übertragen möchte und den die Sorge vor einer späteren „Verarmung“ beschäftigt, sind von Interesse:
- ein Rückforderungsanspruch des Stifters gegen die Stiftung wegen Verarmung gemäß § 528 BGB;
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