· Fachbeitrag · Verarmung des Stifters (Teil 3)
Einrede des Notbedarfs und Widerrufsvorbehalt
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Manchen Stifter treibt die Frage um, was passiert, wenn sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern sollten, nachdem er wesentliche Teile seines Vermögens auf „seine“ Stiftung übertragen haben wird. Der Beitrag befasst sich mit der Notbedarfseinrede und dem Widerrufsvorbehalt. |
1. Einrede des Notbedarfs (§ 519 BGB)
Nach § 519 Abs. 1 BGB ist der Schenker berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Während das Rückforderungsrecht nach § 528 BGB voraussetzt, dass die Schenkung bereits vollzogen wurde ‒ d. h. dass der Stifter das Vermögen bereits auf die Stiftung übertragen haben muss, sonst greift die Vorschrift nicht ein ‒ ist dies bei § 519 BGB anders: Danach hat der Stifter das Vermögen noch nicht übertragen. Er muss sich aber wirksam dazu verpflichtet haben, was regelmäßig im Stiftungsgeschäft geschieht.
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