· Fachbeitrag · Vorratszwecke (Teil 3)
Unzulässigkeit von Vorratszwecken? Zugleich das Ende der Bürgerstiftung?
von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.schiffer.de)
| Gerade bei Bürgerstiftungen werden oft alle nach der AO möglichen steuerbefreiten Zwecke in den Satzungen aufgezählt. Viele Stiftungszwecke, die nicht alle gleichzeitig oder auch nur zeitnah erfüllt werden können, bereiten aus Sicht der Finanzverwaltung Probleme. In Teil 3 der Beitragsreihe wird der Frage nachgegangen, welche zivilrechtlichen Vorschriften ggf. als Begründung von der Finanzverwaltung herangezogen werden könnten. |
1. Zivilrechtliche Begründungsansätze
Stiftungszivilrechtlich haben sich, soweit ersichtlich, vor allem Hüttemann und Rawert mit der Frage nach dem Verbot von Vorratszwecken befasst.
1.1 Die Argumentation von Hüttemann und Rawert
Hüttemanns Hinweis (Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., § 4 Rn. 130) zur angeblichen Unzulässigkeit von Vorratszwecken auf die „vergleichbare Problematik im Stiftungsrecht“ (Stiftungszivilrecht) sowie seine Kommentierung dazu gemeinsam mit Rawert (Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, § 80 BGB Rn. 42) kann weder seine Behauptung für das Stiftungssteuerrecht begründen, noch kann der Hinweis überhaupt für das Stiftungszivilrecht ein überzeugender Begründungsansatz sein.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig