· Fachbeitrag · Zuwendungen
Neues zur Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen
von RAin und StBin Martina Weisheit, Frankfurt a.M.
| Die OFD Frankfurt a.M. hat mit Rundverfügung vom 28.3.14 (S 0174A - 16 - St 53 , Abruf-Nr. 141914 ) zur Frage der gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen Stellung genommen. Sie ersetzt die Verfügung vom 9.9.03 (DStR 03, 2071). In der Verfügung greift die OFD die Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz auf, die von der Verwaltung in dem neuen AEAO (BStBl I 14, 290) umgesetzt wurden. Im Mittelpunkt dieser Neuregelung steht die Lockerung des Endowmentverbots ( § 58 Nr. 3 AO ) mit Wirkung ab dem 1.1.14. |
1. Gemeinnützigkeitsrechtlicher Hintergrund
Eine gemeinnützige Körperschaft ist an den Grundsatz der ordnungsgemäßen Mittelverwendung gebunden. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Ausnahme besteht nur im Rahmen des § 58 AO (z.B. bei einer zulässigen Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO - (teilweise) Mittelübertragung auf eine andere gemeinnützige Körperschaft zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke).
Das Mittelverwendungsgebot wird um ein zeitliches Element ergänzt. Die gemeinnützige Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden, es sei denn, eine Rücklagenbildung oder Vermögenszuführung nach § 62 AO ist möglich (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Der neue AEAO hat die Mittelverwendungsfrist um ein Jahr verlängert. Danach müssen die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (AEAO Nr. 27 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
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