· Nachricht · Zweckbetriebe
FG Hamburg präzisiert: Wann Jugendreisen ein Zweckbetrieb sind
| Jugendreisen sind kein spezieller Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO, wenn weder ein Schullandheim noch eine Jugendherberge betrieben wird, so das FG Hamburg im Fall eines Vereins. Das FG sieht auch die Voraussetzungen für einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO als nicht erfüllt. |
Jugendreise war kein allgemeiner Zweckbetrieb
Zwar ist die Zwecknähe erfüllt, weil Jugendreisen dem Satzungszweck der Pflege und Förderung der Jugendarbeit und damit der Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO dienen (FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23, Abruf-Nr. 246725)
Allerdings ist aus Sicht des FG die Voraussetzung des § 65 Nr. 2 AO (Zwecknotwendigkeit) bei dem Satzungszweck „Jugendarbeit“ nicht erfüllt. Der Satzungszweck „Jugendarbeit“ kann nämlich nicht nur durch den Zweckbetrieb Jugendreisen erreicht werden. Zudem ist § 65 Nr. 2 AO nicht erfüllt, der verlangt, dass die Leistung als solche das Gemeinwohl unmittelbar fördert, und zwar besser, als dies nichtprivilegierte Unternehmer mit einer gleichen Leistung tun würden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verein mit einer solchen Jugendreise ein qualitativ besseres Angebot machen könnte als ein nichtprivilegierter Unternehmer.
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