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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Fundraising: Täuschen bitte vermeiden!

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Es gibt immer ausgefeiltere Fundraising-Techniken und Marketing-Vorschläge. Die Konkurrenz um Spenden für gemeinnützige Stiftungen oder andere NPOs ist groß. Mitunter geht dabei in der Praxis die Gesamtübersicht bei den Akteuren verloren - oder sie fehlt von Anfang an. |

     

    1. Mutige Werbeaussagen am Rande der Strafbarkeit

    Es kommt dann zu „Werbeaussagen“ etwa in Broschüren einer gStiftung, die sich bei genauer Betrachtung nicht wirklich halten lassen. Beispiele: Anrührende Bilder aus anderen Zusammenhängen, falsche Begrifflichkeiten „Denkmal“, obwohl es nach dem Gesetz keines ist. Das führt dann leicht zu dem Vorwurf unlauteren Wettbewerbs oder zu Schlimmerem. Ohne Angst verbreiten zu wollen, aber § 263 Abs. 1 StGB (Betrug) lautet nun einmal:

     

    •  § 263 Abs. 1 StGB

    Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.