· Fachbeitrag · Editorial Oktober 2023
Guter Wille ‒ rechtliche Rahmenbedingungen sind zu beachten!
| Wer gegenwärtig im Netz und in der Presse liest, stößt vermehrt auf Beiträge dazu, dass Menschen sich bei ihrer Tätigkeit einen Sinn wünschen (sollten). Da bietet gerade die Stiftungswelt viele erfreuliche Möglichkeiten. Aber Vorsicht! Gutes für andere Menschen und die Allgemeinheit zu tun, ist in der Tat eine Freude ‒ jedenfalls für ganz viele von uns. So ganz einfach ist es aber nicht. Der eine oder andere Mitstreiter bewegt sich im Bereich der Gemeinnützigkeit, über den wir hier ja sprechen, gänzlich unbefangen. Er hat nur das Gute im Auge und keinen Blick für die Rahmenbedingungen. Leider gibt es viele Rahmenbedingungen, vor allem im nicht immer ganz übersichtlichen Recht ‒ und dabei vor allem im Steuerrecht, aber auch im Strafrecht. |
Guter Wille ersetzt erfahrungsgemäß in aller Regel nicht ausreichend die für eine erfolgreiche und nachhaltige NPO-Tätigkeit erforderliche Gründlichkeit und Professionalität. Immerhin zeigt ein guter Wille aber, dass man nicht vorsätzlich gegen Regeln verstößt und diese missachtet. Da lässt sich durch erfahrene Juristen vieles oft auch noch nachträglich klären und reparieren.
Ganz anders zu bewerten ist indessen der Fall, dass sich Menschen, die vorgeben, Gutes zu tun, ganz bewusst oder leichtfertig über besagte Regeln hinwegsetzen und diese „locker“ und nicht selten über Jahre hinweg missachten. Aus welchen Gründen auch immer sind sie im Einzelfall zu der Ansicht gelangt, dass bestimmte Regeln für sie einfach nicht gelten. Seien es Regeln der Gemeinnützigkeit, des sonstigen Steuerrechts, des Haftungsrechts, des Arbeitsrechts oder etwa auch des Strafrechts. Da häuft sich dann Verstoß auf Verstoß. Was in früheren Zeiten u. U. als Kavaliersdelikt gewirkt haben mag, ist es in der heutigen Zeit der Compliance-Beobachtung ganz sicher nicht (mehr). Da ist dann in Einzelfällen das Jammern groß, wenn es zu Strafanzeigen etwa wegen Vermögensdelikten (Untreue etc.) und zu Schadenersatzforderungen kommt. Betroffen sind dann durchaus nicht nur die Personen, die falsch gehandelt haben (Stiftungsvorstand etc.), sondern auch die Aufsichtsorgane (Stiftungsrat) und deren Mitglieder. Die Fachwelt weiß das. Die Laienwelt wird da oft eher überrascht, wie spektakuläre Fälle zeigen, über die wir auch in der Presse lesen. Beispiele aus jüngerer Zeit: Schwarze Kassen, Mittelfehlverwendung, Selbstbevorteilung durch eine zu hohe Vergütung.
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