· Fachbeitrag · Stiftungsgeschäft
Stiftung unter Lebenden: Ein Plädoyer
von RA Dr. Klaus Olbing, FAStR, Streck Mack Schwedhelm, Berlin
| In den Beratungsgesprächen wird immer öfter nach der Sinnhaftigkeit einer Stiftungserrichtung gefragt. Umgekehrt reagieren die Mandanten zunehmend aufgeschlossener, wenn der Berater eine Stiftungsstruktur als sinnvolle Gestaltung vorschlägt. Neben der Frage, ob eine Stiftung gegründet und wie sie im Einzelnen ausgestaltet werden soll, ist eine wesentliche Fragestellung in der Gestaltungsberatung, ob die Stiftung noch zu Lebzeiten oder erst von Todes wegen zu errichten ist. |
1. Zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen
Sowohl rechtsfähige wie auch nicht rechtsfähige Stiftungen können zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen errichtet werden, und zwar sowohl als gemeinnützige, steuerbegünstigte Stiftung als auch als (nicht steuerbegünstigte) Familienstiftung. Als Ausgangslage folgende Beispiele:
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