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  • · Fachbeitrag · Stiftungsgeschäft

    Stiftung unter Lebenden: Ein Plädoyer

    von RA Dr. Klaus Olbing, FAStR, Streck Mack Schwedhelm, Berlin

    | In den Beratungsgesprächen wird immer öfter nach der Sinnhaftigkeit einer Stiftungserrichtung gefragt. Umgekehrt reagieren die Mandanten zunehmend aufgeschlossener, wenn der Berater eine Stiftungsstruktur als sinnvolle Gestaltung vorschlägt. Neben der Frage, ob eine Stiftung gegründet und wie sie im Einzelnen ausgestaltet werden soll, ist eine wesentliche Fragestellung in der Gestaltungsberatung, ob die Stiftung noch zu Lebzeiten oder erst von Todes wegen zu errichten ist. |

    1. Zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen

    Sowohl rechtsfähige wie auch nicht rechtsfähige Stiftungen können zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen errichtet werden, und zwar sowohl als gemeinnützige, steuerbegünstigte Stiftung als auch als (nicht steuerbegünstigte) Familienstiftung. Als Ausgangslage folgende Beispiele:

     

    • Beispiele
    • Beispiel 1: Der Steuerpflichtige ist 83 und verheiratet. Seine Frau ist 79. Beide haben keine Kinder. Die Geschwister sind verstorben. Die Eheleute haben drei Hunde. Der Steuerpflichtige hat in der Schweiz ein Konto mit einem Depotbestand von 2 Mio. EUR Die Erträge aus diesem Konto wurden bisher nicht steuerlich erklärt. Im Rahmen der Selbstanzeigenberatung stellt der Berater die Frage, was man nach der Selbstanzeige mit den offengelegten Vermögenswerten machen will. Da der Steuerpflichtige und seine Ehefrau ausreichend versorgt sind, interessiert er sich für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung zur Versorgung „verwaister“ Hunde.

    • Beispiel 2: Der Steuerpflichtige ist 35, verheiratet, lebt im Güterstand der Gütertrennung, hat drei Kinder und ist erfolgreich als Statiker im Brückenbau tätig. Er hat Sorge, dass sein Vermögen im Haftungsfall dem Zugriff der Gläubiger ausgeliefert ist. Eine Übertragung auf die Ehefrau scheidet für ihn aus, da er weiterhin alleinigen Einfluss auf das Vermögen haben will.
    Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu Lebzeiten erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Stifters nach (Stiftungsgeschäft), die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde nach dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz und die Vermögensübertragung auf die Stiftung. Die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung erfordert einen Vertragsschluss (Treuhandvertrag oder Schenkung unter Auflage) mit dem Rechtsträger, der die Stiftung verwalten soll, sowie die Vermögensübertragung.