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  • · Fachbeitrag · Zusammenlegung/zulegung

    Neues Stiftungsrecht regelt Zulegung und Zusammenlegung ‒ das sind die Voraussetzungen

    von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

    | Seit Einführung des neuen Stiftungsrechts gelten unter anderem auch ausführliche Regelungen zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen. Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts können damit künftig ‒ unter gewissen Voraussetzungen ‒ miteinander oder zu neuen Stiftungen „verschmolzen“ werden. Das schafft neue Gestaltungsmöglichkeiten. SB stellt Ihnen in einer Serie die Möglichkeiten, die Voraussetzungen und den Ablauf einer Zulegung bzw. Zusammenlegung vor. In diesem ersten Teil dreht sich alles um die Begrifflichkeiten und die Voraussetzungen. |

    Zulegung und Zusammenlegung ist bislang dürftig geregelt

    Es kommt immer wieder vor, dass mehrere Stiftungen sich zu einer größeren Einheit zusammenschließen wollen. Die Gründe sind vielfältig. Sie reichen von Situationen, in denen eine Stiftung aufgrund schwindenden Vermögens ihre Tätigkeit kaum noch sinnvoll betreiben kann, bis hin zu Konstellationen, in denen sich schlicht niemand findet, der die Stiftungsarbeit als Vorstand oder Mitglied des Stiftungsrats übernimmt.

     

    Mit diesem Anliegen hatten es Stiftungen bisher schwer. Hauptsächlich lag das daran, dass nachvollziehbare gesetzliche Regelungen fehlten. Zwar enthielten einige Stiftungsgesetze der Länder einzelne Regelungen zur Zulegung und/oder Zusammenlegung von Stiftungen. Diese Regelungen waren aber uneinheitlich und vielfach unklar. Erschwerend kam hinzu, dass die Zulegung oder Zusammenlegung als Unterfall der Auflösung einer Stiftung an hohe Voraussetzungen geknüpft wurden und ‒ wenn eine solche Maßnahme im Einzelfall in Betracht ‒ kam, die Umsetzung sehr aufwendig war. Die Zulegung oder Zusammenlegung von rechtsfähigen Stiftungen blieb daher in der Stiftungspraxis ein Ausnahmefall.