Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · 60 Fragen/60 Antworten

    Zentrale Fragestellungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Stiftung (Fragen 11 - 21)

    von RAin Gabriele Ritter und FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln

    | Jeder, der sich im Stiftungsbereich bewegt, muss sich mit den häufigsten Fragestellungen bestens auskennen. Mit dieser Beitragsreihe werden wir zentrale Fragen zur Errichtung und zum Betrieb einer Stiftung beantworten. Die ersten Beiträge beschäftigen sich mit den unterschiedlichen Stiftungsarten und ihrer Errichtung (Fragen eins bis zehn in SB 11, 215 ). |

    11. Welche steuerlichen Vorschriften gelten für Familienstiftungen und was bedeutet Erbersatzsteuer?

    (Rechtsfähige) Stiftungen ermöglichen als verselbstständigtes Sondervermögen keine Beteiligung, die vererbt werden könnte. Da die Stiftung aber auf „Unendlichkeit“ ausgerichtet ist, unterläge das Vermögen einer Stiftung damit grundsätzlich nie der Erbschaftsteuer. Um dies zu verhindern hat der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG die Erbersatzsteuer eingeführt. Danach unterliegt das Vermögen der Stiftung der Erbschaftsteuer in Zeitabständen von je 30 Jahren, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG soll verhindern, dass in Familienstiftungen gebundenes Vermögen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird. Zu diesem Zweck fingiert der Steuertatbestand in Abständen von je 30 Jahren einen Generationenwechsel, bei dem der Erblasser zwei Kinder hinterlässt. Dementsprechend gewährt das Gesetz ausgehend vom Vermögen der Stiftung (§ 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG) den doppelten Freibetrag für Kinder und wendet die Steuersätze der Steuerklasse I mit dem Vomhundertsatz an, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Die Erbersatzsteuer ist verfassungsgemäß (BVerfG 8.3.83, 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312). Ertragsteuerlich wird die Familienstiftung wie jede andere steuerpflichtige Körperschaft behandelt.

     

    Strategien zur Vermeidung der Erbersatzbesteuerung sind schwierig. Zwar ist eine Gesamtschau aller Stiftungszwecke vorzunehmen. Allerdings müssen familienfremde Zwecke und Begünstigungen überwiegen. Ein Aspekt kann die satzungsmäßige Gewährung von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen sein. Dazu stellt der BFH (18.11.09, II R 46/07 (NV), BFH/NV 10, 898, Abruf-Nr. 100943) aber klar, dass es für die Gewichtung der Spenden im Vergleich zu den Vorteilen für die Familienmitglieder nicht auf ein wie auch immer beschaffenes Verhältnis der tatsächlich ausgeschütteten Erträge an Familienmitglieder und familienfremde Empfänger ankomme, sondern auf die Bezugsberechtigung als solche. Auch die Vermögensbindung zugunsten steuerbegünstigter Körperschaften bei Auflösung der Stiftung stellt nach der Auffassung des BFH die Einordnung einer Stiftung als Familienstiftung nicht infrage, vor allem wenn während des relevanten 30-Jahreszeitraums nichts auf eine Auflösung der Stiftung hindeutet.