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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arbeitnehmerüberlassung: Neue Regelungen

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Am 1.6.16 passierte der Entwurf zum „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ das Bundeskabinett. Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel, die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion zu fokussieren und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern. Die auch in Stiftungen etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes kann durch dieses Gesetz deutlich eingeschränkt werden. |

    1. Vorstellungen des Gesetzgebers

    Um die Stellung von Leiharbeitnehmern zu stärken und Missbrauchsgestaltungen zu verhindern sind folgende Kernmaßnahmen vorgesehen:

     

    1.1 Überlassungshöchstdauer

    Leiharbeitnehmer können künftig bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. Jedoch können in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden. Damit gilt Folgendes: