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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Die „gesicherte“ Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG ‒ und warum der BFH am Zug ist

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken sind von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit, wenn die ausschließliche Verwendung zu diesen Zwecken als „gesichert“ gilt. Doch was bedeutet der Tatbestand „gesichert“ konkret? Weil das FG Mecklenburg-Vorpommern jüngst strenge Maßstäbe angelegt hat, jedoch eine Revision beim BFH läuft, stellt SB das Urteil und die Steuerbefreiungsnorm vor. |

    Was hinter § 13 Abs. 1 Nr. 16 und Nr. 17 ErbStG steckt

    Zuwendungen an Stiftungen unterliegen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn sie nicht steuerfrei sind.

     

    In der Praxis findet vor allem die in § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG verankerte Steuerbefreiung Anwendung. Danach sind Zuwendungen an inländische Stiftungen steuerfrei, die nach der Satzung bzw. dem Stiftungsgeschäft und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Gleiches gilt für Zuwendungen an eine ausländische Stiftung, wenn diese gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, und wenn durch den Staat, in dem die Stiftung belegen ist, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG).