Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Bundessozialgericht

    Sozialversicherungspflicht für Notärzte?

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | In zahlreichen deutschen Medien wird darüber berichtet, das BSG habe in einer Entscheidung vom 1.8.16 inhaltlich zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten Stellung genommen und ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bejaht. Der durch eine Presseerklärung der Prozessvertreterin des Klägers ausgelöste Aktionismus führt dazu, dass die Notarztversorgung in zahlreichen Gegenden nur noch eingeschränkt gewährleistet werden kann. Auch auf politischer Ebene wird die Situation heiß debattiert. Doch was ist tatsächlich dran an der Entscheidung des BSG? |

    1. Hintergründe der Entscheidung des BSG

    Wichtig ist zunächst, dass das BSG keine Entscheidung durch Urteil, sondern durch Beschluss getroffen hat. Hintergrund ist die Nichtzulassung der Revision durch das vorbefasste LSG Mecklenburg-Vorpommern, das die Berufung des Klägers (das DRK Mecklenburg-Vorpommern) zurückwies. Prüfungsgegenstand war die Honorarvereinbarung des Klägers mit dem Oberarzt eines Universitätsklinikums über einen 24-Stundendienst für die Erbringung von Notarztdiensten. Ein wesentliches Kriterium der Richter aus Mecklenburg-Vorpommern für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit war das fehlende Unternehmerrisiko. Dagegen wandte sich der Kläger, indem er eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erhob.

     

    Das BSG wies die Nichtzulassungsbeschwerde des DRK Mecklenburg-Vorpommern zurück. Sie war ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Divergenz gestützt, also eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Diese konnte das BSG nicht feststellen. Dabei konzentrierte sich das BSG ausdrücklich auf die von dem Kläger vorgetragenen Punkte und verwarf sie mangels ausreichender Darlegung als unzulässig (B 12 R 19/15 B, Abruf-Nr. 189553).