· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Schwierige Abgrenzung: Beteiligung einer Stiftung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Köln
| Die Grenzziehung, ab wann die Beteiligung einer Stiftung an einer GmbH & Co. KG steuerpflichtig ist oder noch der Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann, ist schwierig. Das FG Niedersachsen hat jetzt entschieden, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten GmbH & Co. KG keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB) begründet (10.10.13, 10 K 158/13, Abruf-Nr. 133753). Das FG Düsseldorf hatte sich kürzlich kritischer geäußert. |
1. Der Fall des FG Niedersachsen
Geklagt hatte eine 2006 von den Eheleute X gegründete rechtsfähige Stiftung, deren Stiftungszweck die Förderung von Tierschutz, Sport und Umweltschutz ist. Nach dem Tod der Ehefrau X am 3.7.06 erbte die Stiftung deren 100-prozentigen Kommanditanteil an der Y GmbH & Co. KG sowie 100 % der Anteile an der dazugehörenden Verwaltungs-GmbH. Die KG betrieb ursprünglich einen Schuhwareneinzelhandel in A, B und C. Seit 1986 nutzte die KG das Betriebsgrundstück in A nicht mehr, sondern vermietete es als Wohn- und Geschäftshaus. Zum 30.6.06 beendete die KG ihre Tätigkeit als Schuhwareneinzelhändler und veräußerte ihre Filialen in A, B und C. Im Betriebsvermögen verblieb nur das Grundstück in A, das umgebaut wurde. Eine ehemalige Wohnung nutzte die Stiftung als Büroraum für die KG und für sich selbst.
Die Stiftung behandelte ihre Beteiligung an der KG seit 2006 als steuerpflichtigen wGB. Dieser Auffassung folgte das Finanzamt (FA) und setzte den Beteiligungsergebnissen entsprechende Körperschaftsteuer fest. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid legte die Stiftung jedoch Rechtsmittel ein. Sie vertrat die Auffassung, dass nach dem Urteil des BFH vom 25.5.11 (I R 60/10, BStBl II 11, 858, Abruf-Nr. 112590) die Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich geprägten KG bei ihr als gemeinnützige Stiftung nicht steuerpflichtig seien, da diese Einkünfte nicht im Rahmen eines wGB, sondern aus vermögensverwaltender Tätigkeit erzielt würden. Das beklagte FA blieb bei seiner Auffassung. Das FG Niedersachsen gab der Stiftung recht.
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