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  • · Fachbeitrag · Rundfunkgebühren

    Beförderungsdienst für behinderte Menschen nicht befreit

    | Laut BVerwG muss der Träger eines Fahrdienstes für behinderte Menschen für die Autoradios seiner Fahrzeuge Rundfunkgebühren zahlen. |

     

    Der Kläger betreibt Fahrdienste für behinderte Menschen. Er befördert sie zu Heimen, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. Diese Einrichtungen werden nicht vom Kläger, sondern von anderen Trägern betrieben. Die Fahrzeuge des Klägers sind speziell für diese Beförderungen ausgerüstet und dienen ausschließlich diesem Zweck. Der Antrag des Klägers auf die Befreiung von den Rundfunkgebühren für die Autoradios wurde ablehnt. Klage und Sprungrevision hiergegen blieben ohne Erfolg.

     

    Der Kläger kann die Gebührenbefreiung nicht nach § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 RGebStV verlangen. Danach werden nur Rundfunkgeräte befreit, die in Einrichtungen für behinderte Menschen (Heimen, Werkstätten), für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen erfüllen die Fahrdienste des Klägers nicht, denn es handelt sich bei ihnen nicht um eigenständige Einrichtungen i.S. des § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 RGebStV. Auch können sie weder den angefahrenen anderen Einrichtungen noch etwaigen eigenen stationären Einrichtungen des Klägers als unselbstständige Teile zugerechnet werden (BVerwG 12.12.12, 6 C 33/11).

     

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 116/2012 des BVerwG vom 12.12.12

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37256280