· Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht
Museumsführer als freie Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig?
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Das Sozialgericht Mannheim hat in einer Entscheidung vom 2.10.13 (S 8 1769/12, Abruf-Nr. 142803 ) festgestellt, dass 87 bei einer selbstständigen Stiftung beschäftigte freie Mitarbeiter der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Nach Auffassung des Gerichts ist ein freier Mitarbeiter auch bei geleisteten Diensten höherer Art als abhängig beschäftigt anzusehen, wenn er in hohem Maße in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist und kein relevantes Unternehmensrisiko trägt. Das Urteil hat Präzedenzwirkung auf die gesamte Museumslandschaft und darüber hinaus. |
1. Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts in Trägerschaft der Stadt Mannheim sowie des Landes Baden-Württemberg. Neben festangestellten Mitarbeitern beschäftigte die Stiftung mehrere freie Mitarbeiter, die sich im Wesentlichen in fünf Gruppen aufteilen lassen: Museumsführer, Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote.
Grundlage der Zusammenarbeit waren Verträge zur Erbringung verschiedener Leistungen im Rahmen des Museumsbetriebs. Bis zum 28.2.07 wurden mit den betreffenden Personen Werkverträge abgeschlossen, ab dem 1.3.07 Rahmenverträge. Gegenstand der Werkverträge war die Erbringung einer konkreten Leistung. In den später geschlossenen Rahmenverträgen wies die Klägerin in der Präambel darauf hin, dass sie zur Durchführung ihrer Leistungen über ihre festangestellten Kräfte hinaus ständig freie Mitarbeiter mit einschlägiger Ausbildung bzw. Berufserfahrung benötigt. Im Weiteren vereinbarten die Parteien, dass es der Klägerin überlassen ist, ob und in welchen Ausstellungen bzw. Führungen ein freier Mitarbeiter beauftragt wird. Im Gegenzug kann der freie Mitarbeiter entscheiden, ob und inwieweit ein solcher Auftrag angenommen wird.
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