· Fachbeitrag · Stiftung & Recht
Bibelheim mit Übernachtungsmöglichkeit ist kein Hotelbetrieb
| Für die Abgrenzung von Beherbergungsbetrieben und Anlagen für kirchliche Zwecke, die ihren Nutzern nach der Zweckbestimmung der Anlage auch Übernachtungsmöglichkeiten bieten, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Unterbringung im Zusammenhang mit der Hauptnutzung dieser Anlagen erfolgt oder sogar der ausschließliche Nutzungszweck dieser Anlagen ist. |
Im Fall VG Neustadt an der Weinstraße (30.10.12, 4 K 553/12.NW, Abruf-Nr. 130336) kam es im Rahmen der Gewährung einer Baugenehmigung darauf an, ob ein von einer Religionsgemeinschaft betriebenes Bibelheim mit Übernachtungsmöglichkeiten als Beherbergungsbetrieb oder als Anlage für kirchliche Zwecke einzuordnen ist.
Wird ein von einer Religionsgemeinschaft betriebenes Bibelheim zur Abhaltung von Gottesdiensten, Versammlungen, Bibelwochen, Seminaren und Schulungen über ethische Fragen, Lebenshilfen und anderen sozialen und theologischen Themen für Jugendliche, Erwachsene und deren Kinder genutzt, handelt es sich auch dann ausschließlich um eine Anlage für kirchliche Zwecke und nicht zusätzlich um einen Beherbergungsbetrieb, wenn die Gäste dort auch übernachten.