· Fachbeitrag · Freiwilligendienste
So werden Stiftungen zur Einsatzstelle für „BFDler“ und „FSJler“
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Eine wichtige Stütze im Stiftungsbereich sind die „BFDler“ („Bufdis“) und die „FSJler“. Also Menschen, die den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales bzw. Ökologisches Jahr in der Stiftung absolvieren. Erfahren Sie nachfolgend, wie Stiftungen eine anerkannte Einsatzstelle werden können und welche rechtlichen Besonderheiten Sie beim Einsatz dieser Freiwilligen beachten müssen. |
Die rechtlichen Grundlagen
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) geregelt, das Freiwillige Soziale Jahr im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG). Letzteres unterscheidet das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ).
Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst
Nach § 6 BFDG leisten die Freiwilligen den BFD in einer anerkannten Einsatzstelle; Träger ist der Staat. Eine Einsatzstelle kann anerkannt werden, wenn sie Aufgaben in Einrichtungen
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