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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Recht

    Errichtung einer unselbstständigen Stiftung kann vollständig durch Testamentsvollstrecker erfolgen

    Ist der Zweck einer Stiftung hinreichend bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung auch in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten (hier: Testamentsvollstreckerin) die Auswahl des Stiftungsträgers und die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt (OLG München 28.5.14, 31 Wx 144/13, Abruf-Nr. 141913).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E setzte im Testament ihre Schwester S zur alleinigen Erbin ein. Sie machte ihr zur Auflage, das Nachlassvermögen in eine von ihr zu errichtende nicht rechtfähige steuerbefreite Stiftung einzubringen, hierfür einen geeigneten Stiftungsträger auszusuchen und zu beauftragen und diesen zu verpflichten, die Stiftung auf Dauer getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Zweck dieser Stiftung soll die Nachwuchsförderung in technischen Berufen sein. Des Weiteren ordnete E Testamentsvollstreckung an. Zur Testamentsvollstreckerin ernannte sie ihre Bekannte B. Diese soll für die Erfüllung der der S gemachten Auflage Sorge tragen, insbesondere muss sie einen zuverlässigen Stiftungstreuhänder auswählen, in seiner Trägerschaft die Stiftung errichten und den verbleibenden Nachlass in deren Stiftungsvermögen einbringen. Im Zuge dessen ist B berechtigt, mit dem Stiftungstreuhänder/Rechtsträger nach billigen Ermessen die Stiftungssatzung sowie die Treuhand- bzw. einen Geschäftsbesorgungsvertrag zu vereinbaren.

     

    Die B hat das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen und ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt. Die S ist diesem Antrag entgegengetreten und hat gleichzeitig beantragt, die Testamentsvollstreckerin aus wichtigem Grund zu entlassen. Sie ist der Auffassung, dass die Auflage, eine nicht rechtsfähige steuerbefreite Stiftung zu gründen, zu unbestimmt und deshalb die Testamentsvollstreckung gegenstandslos sei.