· Fachbeitrag · Stiftungen und Verbrauerschutz
Werbung mit Testergebnissen muss transparent sein
| Abbildung eines Produkts mit Siegeln der Stiftungen Ökotest und Warentest ist bei fehlender Entzifferbarkeit der Fundstelle wettbewerbswidrig. |
Werbung mit einer Produktabbildung sowie den Siegeln der Stiftungen Ökotest und Warentest - hier für Butter durch eine Supermarktkette - ist wettbewerbswidrig, wenn auf der Abbildung zwar deutlich erkennbar ist, dass und mit welchem Testergebnis das Produkt von den Stiftungen getestet wurde, die Fundstelle hingegen nicht entzifferbar ist. Es besteht zwar keine Pflicht, bereits in einer Prospektwerbung alle Produktinformationen anzugeben, die auf der Verpackung gemacht werden müssen (wie z.B. Zusatzstoffe). Wird aber das Testsiegel abgebildet, muss es auch vollständig gezeigt werden, also auch mit der Fundstelle des Warentests (LG Köln 6.10.11, 31 O 205/11).
Wegen der Abbildung des Produkts mit den Siegeln der Stiftungen Ökotest und Warentest im Werbeprospekt der Supermarktkette ist ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5, § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gegeben. Denn auf der Abbildung ist zwar deutlich erkennbar, dass das Produkt von den Stiftungen getestet wurde und auch das Testergebnis ist lesbar, die Fundstelle kann aber nicht entziffert werden. Dass in einem Werbeprospekt ein begrenztes Platzangebot für jedes beworbene Produkt zur Verfügung steht und hier keine Urheberrechte an den verwandten Fotografien bestand, kann nicht von der Pflicht zur Fundstellenangabe entbinden, weil die gesamte Gestaltung des Werbeprospekts im Machtbereich der Supermarktkette liegt.